AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen sowohl bei Inlandsgeschäften als auch beim Export ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen etc. der vertraglichen Vereinbarungen und dieser Geschäftsbedingungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.
3. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern als Kunden für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsvorfälle.
5. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine im Rahmen einer Anfrage, Bestellung oder geschäftlichen Kontaktaufnahme übermittelten Daten von uns für eigene Zwecke gespeichert und ausgewertet werden (§ 26 BDSG).

II. Angebot, Bestellung und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, wir sichern die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich zu.
2. Angaben in Angeboten und beigefügten Unterlagen über Maße, Gewichte und sonstige Produkteigenschaften (z.B. Form, Farbe) werden nur dann verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. In Prospekten und Katalogen enthaltene Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande, ohne eine solche mit der Lieferung der bestellten Ware bzw. der Erbringung der bestellten Leistung.
4. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Er bleibt an die Bestellung einen Monat gebunden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich alle in EURO ab Werk oder ab Lager einschließlich Verladung, aber ausschließlich Verpackungskosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in jeweiliger Höhe zu zahlen ist. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten.
Bankgebühren und Kosten für Akkreditive gehen zulasten des Kunden. Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechselzahlungen bedürfen unserer Zustimmung im Einzelfall.
2. Überschreitet die Lieferzeit vier Monate ab Vertragsschluss, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise oder unsere sonst allgemein gültigen Preise. Falls der Kunde Verbraucher ist, gilt dies nur, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst nach Ablauf der vier Monate erfolgen kann.
3. Sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart oder gestellt ist, sind nach Erfüllung unserer Leistungspflicht alle Rechnungen sofort ohne Abzug zum Ausgleich zu bringen. Skonto wird nur nach gesonderter Vereinbarung oder Zusage unsererseits gewährt.
4. Wir sind berechtigt, bei Anzeichen für eine mangelnde Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden binnen einer zu setzenden Frist Zahlung oder Sicherheitsleistung Zug um Zug gegen Lieferung zu verlangen. Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist oder Verweigerung des Kunden sind wir zum Rücktritt berechtigt und können Schadensersatz verlangen.
5. Gegen die Kaufpreisforderung darf der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Der Verbraucher hat während des Zahlungsverzuges die Geldschuld in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Geltendmachung eines höheren und sonstigen Verzugsschadens bleibt unsererseits vorbehalten.

IV. Lieferung und Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk bzw. Auslieferungslager. Maßgeblich für die Einhaltung eines Liefertermins/einer Lieferfrist ist unsere Mitteilung über die Versand- oder Abholbereitschaft.
Der Versand durch uns erfolgt nur nach Vereinbarung und auf Kosten und Gefahr des Kunden. Sind Transportweg oder -mittel nicht vereinbart, erfolgt die Auswahl durch uns nach billigem Ermessen. Eine Versicherung für den Versand erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und auf seine Kosten.
2. Abhol- bzw. versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich vom Kunden zu übernehmen. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder einzulagern.
3. Die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der Ware, die von beiden Teilen nicht zu vertreten ist, geht auf den Kunden über, wenn die Ware an ihn oder seine Transportperson bzw. bei Versendung durch uns an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Durchführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben oder ausgeliefert wurde. Gleiches gilt ab dem Beginn der Einlagerung nach Ziffer 2.
Erfolgt die Montage der Ware beim Kunden und wird diese auf dessen Wunsch oder durch sein Verschulden unterbrochen, geht die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der Ware, die von beiden Teilen nicht zu vertreten ist, ebenfalls auf den Kunden über, wenn das nicht fertig gestellte Werk einvernehmlich in der Obhut des Kunden verbleibt.
4. Eine erforderliche Abnahme der Ware erfolgt im Lieferwerk bzw. Auslieferungslager. Vom Kunden gewünschte Erprobungen bedürfen der Vereinbarung und werden gesondert vergütet.
5. Gerät der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Liefergegenstandes oder der Erteilung der Versandvorschriften oder der Erfüllung der vereinbarten Zahlungen oder der Stellung der vereinbarten Sicherheit im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

V. Lieferzeiten und Lieferfristen
1. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle mitgeteilten Lieferzeiten und Lieferfristen unverbindlich.
2. Der Beginn einer Lieferzeit und Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
3. Bei einer Überschreitung der Lieferzeit/Lieferfrist ist der Kunde verpflichtet, vor der Ausübung von Gestaltungsrechten zunächst eine angemessene, mindestens aber einmonatige Nachfrist zu setzen.
4. Ist für uns erkennbar, dass eine Lieferverzögerung eintritt, werden wir den Kunden unverzüglich in Textform davon in Kenntnis setzen sowie die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitteilen.
5. Verzögert sich die Lieferung/Erfüllung durch
- Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidbare Betriebsstörungen, sei es bei uns oder bei Zulieferern oder Lieferanten,
- Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten,
- sonstige Fälle höherer Gewalt,
- unterbliebene Mitwirkung des Kunden,
- ein schuldhaftes und pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen des Kunden, sind wir, solange diese Umstände andauern, von unserer Leistungspflicht befreit. Lieferzeiten/-fristen verlängern sich entsprechend. Eine Anpassung und Aufhebung des Vertrages wegen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage bleibt unberührt.
6. Der Kunde kann von dem Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Nichteinhaltung der Lieferzeit/der Lieferfrist zu vertreten haben und uns fruchtlos eine Nachfrist gemäß Ziffer 3 gesetzt wurde. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
7. Wir behalten uns vor, dem Kunden einen Liefergegenstand eines anderen, gleichwertigen, ähnlichen Musters oder Typs zu liefern, falls das bestellte Baumuster oder der bestellte Typ zum vorstehenden Liefertermin nicht mehr hergestellt wird – vorausgesetzt, dass eine solche Änderung des Liefergegenstandes unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Kunden zumutbar ist.

VI. Gewährleistung
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nur nach den vereinbarten technischen Maßgaben. Wird nach Zeichnungen, Plänen, Spezifikationen und/oder Mustern des Kunden geliefert, trägt dieser das volle Risiko für die Eignung und Verwendbarkeit der Ware für den von ihm vorausgesetzten Zweck.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des vertragsgemäßen Zustands der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
3. Wir haften nicht für Mängel, die durch
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware,
- fehlerhafte Montage und/oder Inbetriebnahme der Ware,
- übliche Abnutzung und Verschleiß,
- fehlerhafte Bedienung und Handhabung,
- ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen
der Ware durch den Kunden oder Dritte entstehen.
4. Wurde eine Abnahme vereinbart, ist die spätere Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Prüfung im Rahmen der Abnahme hätte erkennen können.
5. Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel selbst festzustellen. Beanstandete Ware ist auf unser Verlangen hin unverzüglich an uns zurück zu senden oder zur Inspektion vor Ort bereit zu stellen. Hierdurch anfallende Kosten übernehmen wir, wenn die Mängelrüge berechtigt war. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach oder nimmt er ohne unsere Einwilligung Veränderungen an der Ware vor, die über eine Untersuchung hinausgehen, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
6. Unternehmer als Kunden müssen die Ware untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Arglist unsererseits. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. § 377 HGB bleibt unberührt.
7. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge gilt für die Nacherfüllung Folgendes:
Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.
8. Hat der Kunde uns fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausüben. Bei Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern, ist der Rücktritt vom Vertrag jedoch ausgeschlossen. Auch ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen, soweit der Aufwand sich dadurch erhöht, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebaruch der Ware.
9. Rückgriffsansprüche des Kunden wegen seiner eigenen Haftung gegenüber seinem Abnehmer bestehen nur in dem Umfange der gesetzlichen Gewährleistung.
10. Sachmängelgewährleistungsansprüche eines Unternehmers als Kunde verjähren in zwölf Monaten, falls nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt.
11. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
12. Garantien im Rechtssinne bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VII. Haftung
1. Wir haften nur für eigenen Vorsatz und eigene grobe Fahrlässigkeit, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen, außer es werden wesentliche Vertragspflichten gegenüber einem Verbraucher als Kunde verletzt.
2. Bei nur leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden beschränkt.
3. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in folgenden Fällen:
- bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Fehler der gelieferten Ware, wenn Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen eintreten,
- bei der Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Kunden gegen Schäden absichern soll, die nicht an der gelieferten Ware selbst eintreten.
4. Soweit der Haftungsausschluss reicht, gilt er auch für eine persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, unserer gesetzlichen Vertreter und unserer Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns bei Verträgen mit Verbrauchern das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich unter Übermittlung der für eine Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitz- bzw. Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich zu melden.
4. Die Vorbehaltsware darf vom Kunden weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte bei der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu sichern.
5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2, 3 und 4 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Dasselbe gilt bei der Antragsstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
6. Ein Unternehmer als Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung bleibt der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übermittlung der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
7. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im unserem Namen und in unserem Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
8. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat sie gegen Verlust und Beschädigung durch übliche Gefahren im üblichen Umfange zu versichern. Er tritt hiermit alle Ansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder haftbare Schädiger oder sonstige Dritte an uns ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit wertmäßig die gesicherten Forderungen übersteigende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

IX. Vermögensverschlechterungen des Kunden
Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, wonach in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist (insbesondere Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt wird, Wechsel- oder Scheckproteste oder Einzel-Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden erfolgen), so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, etwaige Stundungsvereinbarungen (auch solche durch Hereinnahme von Wechseln) zu widerrufen bzw. sofortige Barzahlung zu verlangen und die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung unanfechtbar bewirkt oder unanfechtbare Sicherheit für sie geleistet ist.

X. Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts („CISG“) finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, Groß-Gerau. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

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